Wir über uns

Der Verwaltungsrat: Organ der Selbstverwaltung

Die BKK Textilgruppe Hof ist wie auch alle anderen gesetzlichen Krankenkassen nicht etwa ein Privatunternehmen, sondern eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Ähnlich einer Behörde erfüllt sie organisatorisch und finanziell eigenständig in Ihrer Region einen gesetzlichen Auftrag. Dafür ist seit 1992 neben dem hauptamtlichen Vorstand (dieser führt das operative Geschäft), ein Verwaltungsrat als demokratisches Kontrollorgan vorgeschrieben, das über alle grundsätzlichen Fragen entscheidet, darunter Satzungsänderungen sowie die Wahl und Kontrolle des Vorstands.

Der Verwaltungsrat der BKK Textilgruppe Hof besteht aus fünf ehrenamtlichen Mitgliedern, darunter drei Versichertenvertreter (Wolfgang Schmidt – Vorsitzender vom 01.01.-31.12.2023 –, Monika Fröhlich, Carmen Teismann) und zwei Arbeitgebervertreter (Johannes Groß – Vorsitzender ab dem 01.01.2024 –, Heidi Leupold).

Der Vorsitz wechselt satzungsgemäß jeweils am 1. Januar eines Jahres.

Beide Gruppen verfügen über die gleiche Stimmenzahl und werden im Rahmen der Sozialwahlen von Versicherten und Arbeitgebern im Rahmen der Sozialwahlen jeweils für sechs Jahre gewählt. In der Regel kommt es zu einer Friedenswahl. Bei dieser werden die vorgeschlagenen Kandidaten der Versicherten und Arbeitgeber ohne weitere Wahlhandlung in den Verwaltungsrat übernommen werden, da nicht mehr Kandidaten als Plätze zur Wahl stehen.

Das Sozialgesetzbuch V schreibt in § 197 SGB V fest:

Der Verwaltungsrats hat insbesondere:
1. die Satzung und sonstiges autonomes Recht zu beschließen,
1a. den Vorstand zu überwachen,
1b. alle Entscheidungen zu treffen, die für die Krankenkasse von grundsätzlicher Bedeutung sind,
2. den Haushaltsplan festzustellen,
3. über die Entlastung des Vorstands wegen der Jahresrechnung zu beschließen,
4. die Krankenkasse gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern zu vertreten,
5. über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken sowie über die Errichtung von Gebäuden zu beschließen und
6. über die Auflösung der Krankenkasse oder die freiwillige Vereinigung mit anderen Krankenkassen zu beschließen.

(2) Der Verwaltungsrat kann sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen und prüfen.
(3) Der Verwaltungsrat soll zur Erfüllung seiner Aufgaben Fachausschüsse bilden.

Damit ist der Verwaltungsrat als unersetzliches und gestaltendes demokratisches Organ wesentlich an den Geschicken – und auch den Erfolgen – der BKK Textilgruppe Hof beteiligt.