Kurzzeitpflege
Viele Pflegebedürftige sind nur für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen, insbesondere zur Bewältigung von Krisensituationen bei der häuslichen Pflege oder übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. Für sie gibt es - ab Pflegegrad 2 - die Kurzzeitpflege in entsprechenden stationären Einrichtungen. Dies gilt:
- übergangsweise im Anschluss an eine stationäre Behandlung (Krankenhausaufenthalt)
- bei Krankheit, Urlaub oder sonstiger Verhinderung der Pflegeperson, wenn die Zeit nicht mit Verhinderungspflege überbrückt werden kann
- bei kurzfristiger erheblicher Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit
- in Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist
Dafür steht ein monatlicher Höchstbetrag von 1.774 € (Pflegegrad 2-5) zur Verfügung.
Der im Kalenderjahr bestehende, noch nicht verbrauchte Leistungsbetrag für Verhinderungspflege kann hierbei auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden . Dadurch kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege maximal verdoppelt werden; parallel kann auch die Zeit für die Inanspruchnahme von 4 auf bis zu 8 Wochen ausgeweitet werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet.