Arznei- und Verbandmittel

Die BKK Textilgruppe Hof übernimmt die vollen Kosten der verordnungspflichtigen Arznei- und Verbandmittel, abzüglich des gesetzlichen Eigenanteils. Grundlage hierfür ist der tatsächliche Abgabepreis eines Medikaments, sofern dieser innerhalb der gesetzlichen Festbetragshöhe liegt. Übersteigt er diesen Festbetrag, fallen zusätzliche Kosten für Sie an. In solch einem Ausnahmefall wird Ihr Arzt Sie frühzeitig darauf hinweisen bzw. Ihr Apotheker Sie beraten. Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren sind von Zuzahlungen befreit. Für diese sowie für die Standardbehandlung besonders schwerwiegender Erkrankungen übernimmt die BKK Textilgruppe Hof zudem die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel.

Ab 18 Jahren beträgt die Zuzahlung zu Arzneimitteln 10 %, mindestens 5 €, maximal 10 €. Ausnahme: Da die Zuzahlung nie über dem Abgabepreis liegt, reduziert sie sich bei Preisen unter 5 € entsprechend.

Generika: Einsparungen für unsere Versicherten durch wirkstoffgleiche Arzneimittel

Steigende Arzneimittelausgaben machen Einsparungen zu einer wichtigen Voraussetzung stabiler Beiträge. Für verordnete Medikamente, deren Patentschutz nicht mehr gilt, erhalten Sie in diesem Rahmen sogenannte Generika – wirkstoffgleiche Präparate gleicher Qualität. Dies bedeutet keinerlei Nachteil für Sie, aber einen Vorteil für die Versichertengemeinschaft.

Günstige Alternativen: Konkurrenz macht es möglich

Wurde Ihnen in der Apotheke schon einmal ein anderes Medikament ausgehändigt als vom Arzt verordnet? Dann handelt es sich wahrscheinlich um ein Generikum. Dieses bezeichnet ein Arzneimittel, das hinsichtlich Wirkstoff und Anwendung dem Originalpräparat entspricht. Dies ist möglich, weil nach Ablauf des Patentschutzes eines Arzneimittels auch andere Hersteller vergleichbare Mittel anbieten dürfen, häufig mit deutlichen Preisunterschieden. Diese unterliegen hierbei den gleichen Zulassungsanforderungen, d. h. der Hersteller muss auch hier Wirksamkeit, Unbedenklichkeit und pharmazeutische Qualität gegenüber der Zulassungsbehörde nachweisen. Ein Austausch des verordneten gegen ein (anderes) Generikum ist aus medizinischer Sicht daher unproblematisch, sofern Sie keine Allergie oder Unverträglichkeit gegen Hilfsstoffe haben, die sich von Mittel zu Mittel unterscheiden können. In diesem Fall kann Ihr Arzt ausdrücklich das Originalpräparat verordnen. Generika können eigene Produktnamen tragen, werden aber häufig lediglich mit Wirkstoff (z. B. Omeprazol oder ASS) und Hersteller bezeichnet.

Gleiche Qualität, gleiche Wirksamkeit

In Qualität, Wirksamkeit und Sicherheit sowie Wirkstoff, Darreichungsform und Packungsgröße unterscheiden sich Generika nicht von den Originalpräparaten und sind damit in jeder Hinsicht gleichwertig! Sie sind aber, da die Forschungs- und Entwicklungskosten entfallen und erhebliche Konkurrenz besteht, meist deutlich preisgünstiger.

Aut-idem-Regelung

Die Auswahl des günstigsten Alternativpräparats bringt nicht nur allen Versicherten ausschließlich Vorteile, sondern ist für Apotheken auch verpflichtend. Dies bezeichnet man als Aut-idem-Regelung (lat. aut idem = „oder dasselbe“) Ärzte sind in diesem Rahmen dazu angehalten, ein Arzneimittel nur mit Wirkstoffnamen zu verordnen und die Produktwahl der Apotheke zu überlassen. Ausnahme: Ist ein Austausch gegen ein Alternativpräparat aus medizinischen Gründen ausgeschlossen, kann der Arzt durch Ankreuzen des sogenannten „Aut-idem-Feldes“ auf dem Rezept diese ausschließen.

Weitere Gesetzliche Leistungen: