Zusätzliche Leistungen während der Schwangerschaft
1. Zusätzliche Schwangerschaftsuntersuchungen
Die BKK beteiligt sich über die gesetzlichen Leistungen hinaus mit einem Zuschuss an den nachfolgenden ärztlichen Leistungen zur medizinischen Vorsorge, die beim Vorliegen eines individuellen Untersuchungsanlasses mit dem Ziel erbracht werden, einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung des Kindes entgegenzuwirken, Risikofaktoren früh zu erkennen und Folgekosten zu vermeiden:
a) Zytomegalie-Test (CMV-Antikörpertest) für Schwangere, die einer besonderen Infektionsgefahr mit dem Erreger ausgesetzt sind, z.B. wegen Kontakt mit Kindern bis zum 3. Lebensjahr.
b) Feststellung der Antikörper auf Windpocken für Schwangere, die einer besonderen Infektionsgefahr mit dem Erreger ausgesetzt sind, z.B. Tagesmütter, Erzieherinnen, Lehrerinnen.
c) Feststellung der Antikörper auf Ringelröteln für Schwangere, die einer besonderen Infektionsgefahr mit dem Erreger ausgesetzt sind, z.B. Tagesmütter, Erzieherinnen, Lehrerinnen.
d) Großer oraler Glukosetoleranztest (75g Glukosetoleranztest) zwischen der 24. und 27. Schwangerschaftswoche für schwangere Versicherte, die aufgrund familiärer Vorbelastungen, Vorerkrankungen oder Risikofaktoren wie Adipositas, bereits vorausgegangener Gestationsdiabetes, Dyslipidämien, arterielle Hypertonie, koronare Herzkrankheit ein erhöhtes Risiko für einen Gestationsdiabetes mellitus aufweisen.
e) B-Streptokokken-Test für Schwangere in der 35.-37. Schwangerschaftswoche, um eine bakterielle Besiedlung zu erkennen und durch prophylaktische Gabe eines Antibiotikums mit Beginn der Geburt eine Infektion des Neugeborenen zu verhindern.
f) Toxoplasmose-Test für Schwangere, die einer besonderen Infektionsgefahr mit dem Erreger ausgesetzt sind, z. B. wegen Kontakt mit Tieren, insbesondere Katzen.
Voraussetzung ist, dass die Leistungen nach § 23 SGB V durch einen an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmenden oder nach § 13 Abs. 4 SGB V berechtigten Arzt erbracht werden.
Zur Erstattung ist eine spezifizierte Rechnung des behandelnden Arztes vorzulegen. Es darf sich nicht um Leistungen nach der Mutterschaftsrichtlinie handeln.
2. Hebammenrufbereitschaft
Die BKK übernimmt für Versicherte, die während ihrer Schwangerschaft und bei der Geburt Hebammenhilfe durch eine freiberuflich tätige Hebamme in Anspruch nehmen, die Kosten, die für die Rufbereitschaft der Hebamme in den letzten Wochen der Schwangerschaft (37.-42. Schwangerschaftswoche) entstehen. Voraussetzung ist die Zulassung bzw. Berechtigung der Hebamme gemäß § 134 a Abs. 2 bzw. § 13 Abs. 4 SGB V. Die Rufbereitschaft setzt die 24-stündige Erreichbarkeit der Hebamme und die sofortige Bereitschaft zur mehrstündigen Geburtshilfe vor.
3. Partner-Geburtsvorbereitungskurs
Bei der BKK versicherte werdende Mütter können einen Geburtsvorbereitungskurs für Ihren Ehemann/Partner/ den Vater des Kindes in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass der Geburtsvorbereitungskurs von einer nach § 134 a Abs. 2 SGB V oder § 13 Abs. 4 SGB V als Leistungserbringer zugelassenen bzw. berechtigten Hebamme durchzuführen ist.
Die Kosten nach den Punkten 1. bis 3. werden bis zu einem Betrag von insgesamt 250 Euro je Schwangerschaft übernommen. Zur Erstattung sind die Rechnung/en vorzulegen.