Kinderkrankengeld

Antrag für den Bezug von Kinderkrankengeld des erkrankten Kindes bzw. bei pandemiebedingter Betreuung des nicht erkrankten Kindes i.S.d. § 45 Abs. 2a SGB V.

Im Jahr 2021 besteht für jedes Kind je Elternteil längstens für 20 Arbeitstage (Alleinerziehende: 40 Arbeitstage) ein Anspruch auf Kinderkrankengeld, bei mehreren Kindern längstens für 45 Arbeitstage (Alleinerziehende: 90 Arbeitstage).

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V besteht im Jahr 2021 auch dann, wenn die Kinderbetreuungseinrichtung (Kita), Schule oder Einrichtung für Menschen mit Behinderung zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen ist oder für die Klasse oder Gruppe ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt ist bzw. der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde.

Ist es aufgrund eines der vorgenannten Fälle erforderlich, der Arbeit fernzubleiben um das Kind zu betreuen, zu beaufsichtigen oder zu pflegen, ist ein bestimmter Antrag erforderlich und bei der Krankenkasse des betreuenden Elternteils einzureichen. Sollten Sie einen Antrag benötigen, bitten wir Sie, uns telefonisch zu kontaktieren.

Erfolgt hingegen die Betreuung, Beaufsichtigung oder Pflege eines erkrankten Kindes, ist der Krankenkasse eine ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (sogenanntes Muster 21) vorzulegen.

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