Krankenversicherung: Zahlen und Daten ab 01.07.2024
Beiträge zur Krankenversicherung
Seit 2015 gilt für alle Krankenkassen ein bundeseinheitlicher Krankenversicherungsbasisbeitrag von 14,6 % (hälftig verteilt auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer). Diesen ergänzt jede Krankenkasse mit einem individuellen Zusatzbeitrag, den Arbeitnehmer und Arbeitgeber ebenfalls jeweils zur Hälfte tragen.
Aufgrund der gestiegenen Ausgaben erhebt die BKK Textilgruppe Hof ab dem 01.07.2024 einen Zusatzbeitrag von 2,8 %. Damit liegt der Beitragssatz zur Krankenversicherung bei 17,4 %. Dieser verteilt sich wie folgt:
- 7,3 % Arbeitgeber
- 7,3 % Arbeitnehmer
- 1,4 % Zusatzbeitrag Arbeitnehmer
- 1,4 % Zusatzbeitrag Arbeitgeber
Wie bisher gilt für besondere Personenkreise ein ermäßigter Beitragssatz, der bei 16,8 % (14,0 % zzgl. 2,8 % Zusatzbeitrag) liegt. Er gilt grundsätzlich für Mitglieder ohne Krankengeldanspruch. Ausgenommen sind u. a. gesetzliche Rente und Versorgungsbezüge. In den meisten Fällen übernimmt die beitragsabführende Stelle wie Arbeitgeber, Rentenversicherung oder Bundesagentur für Arbeit die Berechnung und Überweisung der Sozialversicherungsbeiträge.
Die GKV-Beiträge werden, ergänzt durch Steuermittel, taggleich an den Gesundheitsfonds weitergeleitet, aus dem dann pauschale Zuweisungen an die Krankenkassen zurückfließen, die sich aus Alter, Geschlecht und Diagnosen jedes Versicherten errechnen.
Beiträge zur Pflegeversicherung
Zum 01. Juli 2023 wurden Eltern mit mehreren berücksichtigungsfähigen Kindern in der Pflegeversicherung entlastet. Seitdem werden nur Kinder bis zum 25. Lebensjahr berücksichtigt. Diese Änderung sieht das neue Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) vor.
Es gilt folgender Beitragssatz für die Pflegeversicherung: Der allgemeine Beitragssatz beträgt 3,4 % und der Zuschlag für Kinderlose 0,6 %.
Versicherte mit mehreren Kindern werden ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind in Höhe von aktuell 0,25 Beitragssatzpunkten je berücksichtigungsfähigem Kind entlastet.
Der Abschlag für ein Kind gilt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils sein 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach entfällt der Abschlag für diese Kinder.
Es gelten somit folgende Beitragssätze seit 01. Juli 2023:
Anzahl der Kinder (bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres) |
Beitragssatz Pflegeversicherung |
Keine Kinder | 4,00 % |
1 Kind (auch wenn das Kind 25 Jahre oder älter ist) | 3,40 % |
2 Kinder | 3,15 % |
3 Kinder | 2,90 % |
4 Kinder | 2,65 % |
5 und mehr Kinder | 2,40 % |
Für die Abschläge werden leibliche Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder und Pflegekinder berücksichtigt. Wichtig: Dies gilt nur für Familien mit zwei oder mehr Kindern. Die Kinder müssen außerdem unter 25 Jahre alt sein.
Mit dem neuen Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) gilt weiterhin, dass für kinderlose Versicherte der Zuschlag in Höhe von 0,6 Prozent entfällt, wenn diese unter 23 Jahre alt sind. Dasselbe gilt für Beschäftigte, die vor dem 01. Januar 1940 geboren wurden.
Ab dem 01. Juli 2025 soll ein digitales Austauschverfahren durch das Bundeszentralamt für Steuern zur Verfügung gestellt werden. Bis dahin muss der Nachweis zur Anzahl der Kinder gegenüber der beitragsabführenden Stelle erbracht werden.
Für die Übergangszeit vom 01. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 gilt hierfür ein vereinfachtes Verfahren. Dieses Verfahren sieht vor, dass auf Nachweise in Form von Geburtsurkunden verzichtet werden kann.
Versicherungspflichtgrenze
Überschreitet Ihr Bruttoeinkommen in einem Kalenderjahr die Versicherungspflichtgrenze, auch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt (2024: 69.300 €), können Sie unter allen gesetzlichen und privaten Krankenversicherern (PKV) frei wählen, natürlich auch die Mitgliedschaft bei der BKK Textilgruppe Hof freiwillig fortsetzen, mit klaren Vorteilen: Sie sind damit auch bei Änderung der Lebens- und Einkommensverhältnisse gesetzlich abgesichert, zahlen bei Gesundheitsrisiken wie Krankheit oder Alter keine erhöhten Beiträge und können gesetzliche Leistungen wie Krebsvorsorge oder Psychotherapie in Anspruch nehmen, die in der PKV nicht einheitlich geregelt sind.
Beitragsbemessungsgrenzen
Für die einzelnen Zweige der Sozialversicherung gibt es unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen (BBG). Diese legen das Einkommen fest, das in die Berechnung der Beiträge höchstens einfließt. 2024 liegt die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung bei einem Bruttoeinkommen von jährlich 62.100 €.
Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen (BBG Jahresbrutto in €) ab 01.07.2024
Versicherungszweig | Beitragssatz | BBG West | BBG Ost |
---|---|---|---|
Krankenversicherung | 17,4 % (14,6 % Einheitsbeitrag zzgl. 2,8 % Zusatzbeitrag) | 62.100 | 62.100 |
Pflegeversicherung | 1 Kind 3,40 % (Abschläge s. u.) / kinderlos: 4,00 % | 62.100 | 62.100 |
Rentenversicherung | 18,6 % | 90.600 | 89.400 |
Arbeitslosenversicherung | 2,6 % | 90.600 | 89.400 |
Abschlag (Pflegeversicherung) pro Kind, welches sein 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
Anzahl der Kinder | Abschlag |
ab dem 2. Kind | 0,25 % |
ab dem 3. Kind | 0,50 % |
ab dem 4. Kind | 0,75 % |
ab 5 und mehr Kindern | 1,00 % |
Weitere Grenzwerte in der GKV auf einen Blick
- Versicherungspflichtgrenze: 5.775 € (Jahr: 69.300 €); seit 31.12.2002 PKV-versichert: 5.175 € (Jahr: 62.100 €)
- Mindestbemessungsgrundlage (mindestens zugrunde gelegtes monatliches Bruttoeinkommen für die Beitragsberechnung freiwillig Versicherter): 1.178,33 €
- Geringverdienergrenze: 325 €
- Gesamteinkommensgrenze für den Anspruch auf Familienversicherung: 505 €
- Gleitzone (Midijob): 538,01–2.000,00 €)
Beitragsberechnung für freiwillig Versicherte
Bei der Ermittlung der monatlichen Beiträge für freiwillig Versicherte werden beitragspflichtige Einnahmen von mindestens 1.178,33 € (Mindestbemessungsgrundlage) angenommen.
Beiträge aus Pensionen, Betriebsrenten oder ähnlichen Bezügen
Versicherungspflichtige, die neben ihrem Arbeitsentgelt oder der gesetzlichen Rente noch eine Pension oder eine Betriebsrente erhalten, müssen aus diesen Bezügen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Versorgungsbezüge als einmalige Kapitalabfindung, als monatliche Rente gezahlt werden oder aus dem Ausland stammen.
Studentische Krankenversicherung
Familienversicherte Studenten müssen keine Beiträge bezahlen. Für alle anderen Studenten liegen die Beiträge zur studentischen Krankenversicherung ab 01.07.2024 bei 105,72 € im Monat zuzüglich 27,60 € zur Pflegeversicherung bzw. 32,48 € für Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr. Anspruch auf die studentische Krankenversicherung haben Studenten bis zum 30. Geburtstag. Eine Verlängerung kann u. a. bei Geburt eines Kindes, Behinderung, zweitem Bildungsweg, längerer Erkrankung, Wehr- oder Bundesfreiwilligendienst oder Betreuung behinderter Familienangehöriger gewährt werden. Neben dem Studium ist eine nicht berufsmäßige Beschäftigung von bis zu 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen pro Kalenderjahr von der Sozialversicherungspflicht befreit (z. B. „Ferienbeschäftigung“).
Familienversicherung
Die Gesamteinkommensgrenze für familienversicherte Angehörige liegt bei 505 € monatlich. Mehr zur Familienversicherung ...