Beiträge

Krankenversicherung: Zahlen und Daten 2023

Beiträge zur Krankenversicherung

Seit 2015 gilt für alle Krankenkassen ein bundeseinheitlicher Krankenversicherungsbasisbeitrag von 14,6 % (hälftig verteilt auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer). Diesen ergänzt jede Krankenkasse mit einem individuellen Zusatzbeitrag, den Arbeitnehmer und Arbeitgeber ebenfalls jeweils zur Hälfte tragen.

Andere erhöhen, wir bleiben stabil

Aufgrund der gestiegenen Ausgaben und reduzierten Bundeszuschüsse haben einige Kassen in diesem Zuge ihre Beiträge erhöht. Die gute Nachricht: Aufgrund ihrer guten Wirtschaftslage erhebt die BKK Textilgruppe Hof auch nach dem Jahreswechsel 2022/2023 einen Zusatzbeitrag von weiterhin nur 0,9 %. Damit bleibt der Beitrag wie auch in den letzten Jahren stabil bei 15,5 %. Dieser verteilt sich wie folgt:

  • 7,3 % Arbeitgeber
  • 7,3 % Arbeitnehmer
  • 0,45 % Zusatzbeitrag Arbeitnehmer
  • 0,45 % Zusatzbeitrag Arbeitgeber

In den anderen Zweigen der Sozialversicherung tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Beiträge je zur Hälfte.

Wie bisher gilt für besondere Personenkreise ein ermäßigter Beitragssatz, der weiterhin bei 14,9 % (14,0 % zzgl. 0,9 % Zusatzbeitrag) liegt. Er gilt grundsätzlich für Mitglieder ohne Krankengeldanspruch. Ausgenommen sind u. a. gesetzliche Rente und Versorgungsbezüge. In den meisten Fällen übernimmt die beitragsabführende Stelle wie Arbeitgeber, Rentenversicherung oder Bundesagentur für Arbeit die Berechnung und Überweisung der Sozialversicherungsbeiträge.

Die GKV-Beiträge werden, ergänzt durch Steuermittel, taggleich an den Gesundheitsfonds weitergeleitet, aus dem dann pauschale Zuweisungen an die Krankenkassen zurückfließen, die sich aus Alter, Geschlecht und Diagnosen jedes Versicherten errechnen.

Beiträge zur Pflegeversicherung

Zum 01. Juli 2023 wurden Eltern mit mehreren berücksichtigungsfähigen Kindern in der Pflegeversicherung entlastet. Seitdem werden nur Kinder bis zum 25. Lebensjahr berücksichtigt. Diese Änderung sieht das neue Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) vor.

Es gilt ein neuer Beitragssatz für die Pflegeversicherung: Der allgemeine Beitragssatz beträgt 3,4 % (bisher 3,5 %) und der Zuschlag für Kinderlose bei 0,6 % (bisher 0,35 %).

Versicherte mit mehreren Kindern werden ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind in Höhe von aktuell 0,25 Beitragssatzpunkten je berücksichtigungsfähigem Kind entlastet.
Der Abschlag für ein Kind gilt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils sein 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach entfällt der Abschlag für diese Kinder.

Es gelten somit folgende Beitragssätze seit 01. Juli 2023:

Anzahl der Kinder (bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres)
Beitragssatz Pflegeversicherung
Keine Kinder 4,00 %
1 Kind (auch wenn das Kind 25 Jahre oder älter ist) 3,40 %
2 Kinder 3,15 %
3 Kinder 2,90 %
4 Kinder 2,65 %
5 und mehr Kinder 2,40 %

Für die Abschläge werden leibliche Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder und Pflegekinder berücksichtigt. Wichtig: Dies gilt nur für Familien mit zwei oder mehr Kindern. Die Kinder müssen außerdem unter 25 Jahre alt sein.

Mit dem neuen Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) gilt weiterhin, dass für kinderlose Versicherte der Zuschlag in Höhe von 0,6 Prozent entfällt, wenn diese unter 23 Jahre alt sind. Dasselbe gilt für Beschäftigte, die vor dem 01. Januar 1940 geboren wurden.

Ab dem 01. Juli 2025 soll ein digitales Austauschverfahren durch das Bundeszentralamt für Steuern zur Verfügung gestellt werden. Bis dahin muss der Nachweis zur Anzahl der Kinder gegenüber der beitragsabführenden Stelle erbracht werden.

Für die Übergangszeit vom 01. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 gilt hierfür ein vereinfachtes Verfahren. Dieses Verfahren sieht vor, dass auf Nachweise in Form von Geburtsurkunden verzichtet werden kann.

Versicherungspflichtgrenze

Überschreitet Ihr Bruttoeinkommen in einem Kalenderjahr die Versicherungspflichtgrenze, auch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt (2023: 66.600 €), können Sie unter allen gesetzlichen und privaten Krankenversicherern (PKV) frei wählen, natürlich auch die Mitgliedschaft bei der BKK Textilgruppe Hof freiwillig fortsetzen, mit klaren Vorteilen: Sie sind damit auch bei Änderung der Lebens- und Einkommensverhältnisse gesetzlich abgesichert, zahlen bei Gesundheitsrisiken wie Krankheit oder Alter keine erhöhten Beiträge und können gesetzliche Leistungen wie Krebsvorsorge oder Psychotherapie in Anspruch nehmen, die in der PKV nicht einheitlich geregelt sind.

Beitragsbemessungsgrenzen

Für die einzelnen Zweige der Sozialversicherung gibt es unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen (BBG). Diese legen das Einkommen fest, das in die Berechnung der Beiträge höchstens einfließt. 2023 liegt die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung bei einem Bruttoeinkommen von jährlich 59.850 €.

Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen (BBG Jahresbrutto in €) 2023

Versicherungs­zweig Beitragssatz BBG West BBG Ost
Kranken­ver­sicher­ung 15,5 % (14,6 % Einheits­bei­trag zzgl. 0,9 % Zusatz­bei­trag) 59.850 59.850
Pflege­ver­sicher­ung 1 Kind 3,40 % (Abschläge s. u.) / kinderlos: 4,00 % 59.850 59.850
Renten­ver­sicher­ung 18,6 % 87.600 85.200
Arbeits­losen­ver­sicher­ung 2,6 % 87.600 85.200

Abschlag (Pflegeversicherung) pro Kind, welches sein 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat

Anzahl der Kinder Abschlag
ab dem 2. Kind 0,25 %
ab dem 3. Kind 0,50 %
ab dem 4. Kind 0,75 %
ab 5 und mehr Kindern 1,00 %

Weitere Grenzwerte in der GKV auf einen Blick

  • Versicherungspflichtgrenze: 5.550 € (Jahr: 66.600 €); seit 31.12.2002 PKV-versichert: 4.987,50 € (Jahr: 59.850 €)
  • Mindestbemessungsgrundlage (mindestens zugrunde gelegtes monatliches Bruttoeinkommen für die Beitragsberechnung freiwillig Versicherter): 1.131,67 €
  • Geringverdienergrenze: 325 €
  • Gesamteinkommensgrenze für den Anspruch auf Familienversicherung: 485 €
  • Gleitzone (Midijob): 520,01–2.000,00 €)

Beitragsberechnung für freiwillig Versicherte

Bei der Ermittlung der monatlichen Beiträge für freiwillig Versicherte werden beitragspflichtige Einnahmen von mindestens 1.131,67 € (Mindestbemessungsgrundlage) angenommen.

Beiträge aus Pensionen, Betriebsrenten oder ähnlichen Bezügen

Versicherungspflichtige, die neben ihrem Arbeitsentgelt oder der gesetzlichen Rente noch eine Pension oder eine Betriebsrente erhalten, müssen aus diesen Bezügen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Versorgungsbezüge als einmalige Kapitalabfindung, als monatliche Rente gezahlt werden oder aus dem Ausland stammen.

Studentische Krankenversicherung

Familienversicherte Studenten müssen keine Beiträge bezahlen. Für alle anderen Studenten liegen die Beiträge zur studentischen Krankenversicherung bei 90,28 € im Monat zuzüglich 27,60 € zur Pflegeversicherung bzw. 32,48 € für Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr. Anspruch auf die studentische Krankenversicherung haben Studenten bis zum 30. Geburtstag. Eine Verlängerung kann u. a. bei Geburt eines Kindes, Behinderung, zweitem Bildungsweg, längerer Erkrankung, Wehr- oder Bundesfreiwilligendienst oder Betreuung behinderter Familienangehöriger gewährt werden. Neben dem Studium ist eine nicht berufsmäßige Beschäftigung von bis zu 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen pro Kalenderjahr von der Sozialversicherungspflicht befreit (z. B. „Ferienbeschäftigung“).

Familienversicherung

Die Gesamteinkommensgrenze für familienversicherte Angehörige liegt bei 485 € monatlich. Mehr zur Familienversicherung ...