Verhinderungspflege

Ist die Pflegeperson - z. B. durch Urlaub oder Krankheit - verhindert, übernimmt die Pflegekasse für Versicherte mit den Pflegegraden 2-5 für bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr die Kosten für eine notwendige Ersatzpflege, bis zu 1.612 € pro Kalenderjahr. Zusätzlich können bis zu 50 Prozent der Leistungsbeträge aus der Kurzzeitpflege (und damit bis zu 806 €) auf die Verhinderungspflege übertragen werden. Damit stehen bis zu 2.418 € zur Verfügung. Die Verhinderungspflege kann auch bei stundenweiser Verhinderung der Pflegeperson (Abwesenheit von weniger als 8 Stunden am Tag) genutzt werden.

Übernehmen nahe Angehörige (bis zum zweiten Grad mit dem Pflegebedürftigen verwandte oder verschwägert) die Ersatzpflege, sind die Aufwendungen grundsätzlich auf den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes (Höhe abhängig vom Pflegegrad) beschränkt. Aufwendungen wie Fahrkosten oder Verdienstausfall können ergänzend bis zum maximalen Leistungsanspruch von insgesamt 1.612 Euro erstattet werden.

Vor der erstmaligen Inanspruchnahme der Verhinderungspflege muss der Pflegebedürftige mindestens sechs Monate häuslich gepflegt worden sein.

Weitere Leistungen der Pflegeversicherung: