Verbesserungen in der Pflege

Mehr als zwei Drittel der rund 2,7 Millionen Pflegebedürftigen werden in Deutschland zu Hause gepflegt.

Pflegestärkungsgesetz I: Verbesserungen seit 2015

Mit der ersten Stufe des Pflegestärkungsgesetzes wurden 2015 die Leistungsbeträge (z. B. Pflegegeld) pauschal um 4 % (Leistungen nach dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz um 2,67 %) angehoben. Die Leistungen für häusliche Pflege wurden um rund 1,4 Mrd. € erhöht. Auch für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege standen damit mehr Mittel bereit. So wurde die Kurzzeitpflege auf bis zu 8 (zuvor 6) Wochen jährlich ausgeweitet (die Pflegekasse übernimmt dafür bis zu 3.224 €, zuvor 3.100 €), die Verhinderungspflege (z. B. bei Abwesenheit oder Erkrankung der Pflegeperson) auf bis zu 6 Wochen, dafür standen bis zu 2.418 € jährlich (zuvor 1.550 €) zur Verfügung. Zudem wurde die Tages- und Nachtpflege (teilstationär) nicht mehr auf andere Pflegeleistungen angerechnet: So standen für die Kombination von Tagespflege und ambulanten Pflegesachleistungen in Pflegestufe III monatlich bis zu 3.224 € (bisher 2.325 €) zur Verfügung. Ebenfalls erhielten alle Pflegebedürftigen 104 € pro Monat für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen (z. B. Hilfe im Haushalt oder Alltagsbegleiter) bzw. 104 oder 208 Euro/Monat bei Demenz. Leistungen dieser Art ließen sich auch auf Pflegesachleistungen anrechnen. Der Zuschuss zu Umbaumaßnahmen (z. B. Einbau eines barrierefreien Badezimmers) stieg von zuvor 2.557 € auf bis zu 4.000 € pro Maßnahme. In einer Pflege-WG konnte ein Betrag von bis zu 16.000 € eingesetzt werden. Auch für die Beschäftigung einer Pflegekraft erhielten Pflege-Wohngruppen  mehr Mittel. Für Pflegehilfsmittel des täglichen Verbrauchs sieigen die Zuschüsse von 31 auf 40 € pro Monat. Auch Pflegebedürftige ohne Pflegestufe („Pflegestufe 0“), darunter auch viele Demenzkranke, konnten seit 2015 ambulante Pflegeleistungen in Anspruch nehmen.

Wer kurzfristig die Pflege eines Angehörigen organisieren musste, konnte zudem eine zehntägige bezahlte Auszeit vom Beruf in Anspruch nehmen, vergleichbar dem Kinderkrankengeld. Ein Programm zur Einstellung von 20.000 neuen Pflegekräften wurde gestartet

Zur Finanzierung dieser Verbesserungen erhöhte sich der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung um 0,3 % auf 2,35 % (2,6 % für Kinderlose). Davon flossen 0,1 % in den Aufbau eines Pflegevorsorgefonds, der ab 2035 den Beitragssatz stabilisieren soll, wenn die geburtenstarken Jahrgänge (1959–1967) ins Pflegealter kommen.

Verbesserungen seit 2016

Nachdem zum Januar 2015 die erste Stufe der Pflegereform in Kraft getreten war, beschloss der Bundestag im November 2015 das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II). Damit wurde eine Reihe weiterer Verbesserungen für Pflegebedürftige und ihre pflegenden Angehörigen realisiert.

Das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) trat am 1. Januar 2016 in Kraft. Der damalige Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe: „Damit erhalten erstmals alle Pflegebedürftigen einen gleichberechtigten Zugang zu Pflegeleistungen – unabhängig davon, ob sie an körperlichen Beschwerden oder an einer Demenz erkrankt sind. Mehr Hilfe für Pflegebedürftige, eine bessere Absicherung der vielen pflegenden Angehörigen und mehr Zeit für die Pflegekräfte – das erreichen wir mit diesem Gesetz.“ Staatssekretär Karl-Josef Laumann dazu: „Mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff gehören Minutenpflege und Defizitorientierung bald der Vergangenheit an. Stattdessen wird es eine Begutachtung geben, die ganz individuell beim einzelnen Menschen schaut, wie selbstständig er seinen Alltag noch gestalten kann.“

Zur Finanzierung der Reform stieg der Beitragssatz der Sozialen Pflegeversicherung zum 1. Januar 2017 um weitere 0,2 % auf 2,55 % (2,8 % für Kinderlose). Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungsverfahren wurden ebenfalls zum 1. Januar 2017 wirksam. Weitere wichtige Verbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen traten bereits zum 1. Januar 2016 in Kraft:

  • Beratung für Pflegende und Pflegebedürftige mit festen Ansprechpartnern bei den Pflegekassen
  • ärztliche Versorgung der Bewohner von Pflegeheimen, u. a. durch Kooperation zwischen Einrichtungen und niedergelassenen Haus-, Fach- und Zahnärzten
  • Zugang von Pflegebedürftigen zu Reha-Maßnahmen
  • Prävention (z. B. Gesundheitskurse) zur Verbesserung der Gesundheitssituation
  • Qualitätsmanagement in der Pflege mit Überarbeitung des „Pflege- TÜV“
  • Pflegedokumentation in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen mit Vereinfachung und zeitlicher Entlastung der Pflegekräfte ohne Personalkürzungen
  • Übergangspflege (häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe sowie Kurzzeitpflege) als Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung

Verbesserungen seit 1. Januar 2017

Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff ermöglicht eine fachlich gesicherte und individuelle Begutachtung mit Einstufung in Pflegegrade. Die Pflegesituation von Menschen mit geistigen und seelischen Beeinträchtigungen etwa bei Demenz wird bei der Begutachtung dazu ab 2017 in gleicher Weise berücksichtigt wie bei körperlichen Einschränkungen. Somit werden Beeinträchtigungen und Fähigkeiten von Pflegebedürftigen genauer und deutlich individueller erfasst, und die Leistung lässt sich besser auf die jeweilige Situation zuschneiden. Dazu werden die bisherigen Pflegestufen durch fünf neue Pflegegrade abgelöst. Viele Menschen erhalten mit dem Pflegegrad 1 erstmals Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung. Für viele weitere Empfänger bedeuten die neuen Leistungsbeträge (Geldleistung, Sachleistung, vollstationäre Pflege) höhere Leistungen. Insgesamt stehen ab 2017 dazu jährlich rund fünf Milliarden Euro zusätzlich zur Verfügung. In diesem Zuge werden auch pflegerische Betreuungsmaßnahmen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld als Regelleistung der Pflegeversicherung neu eingeführt.

Seit 2017 gilt in jeder vollstationären Pflegeeinrichtung ein einheitlicher pflegebedingter Eigenanteil für die Pflegegrade 2 bis 5. Der Eigenanteil steigt künftig nicht mehr mit zunehmender Pflegebedürftigkeit. Zudem erhalten alle Pflegebedürftigen einen Anspruch auf zusätzliche Betreuungsangebote in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen.

Drei Pflegestufen werden seit 2017 durch fünf Pflegegrade ersetzt. Rund 2,7 Millionen Pflegebedürftige werden damit zum 1. Januar 2017 automatisch in einen der neuen Pflegegrade übernommen und bei körperlichen Beeinträchtigungen von ihrer Pflegestufe in den nächsthöheren Pflegegrad übergeleitet. Menschen mit dauerhafter erheblicher Einschränkung der Alltagskompetenz werden in den übernächsten Pflegegrad überführt.

Hauptleistungsbeträge (in Euro)

Pflegegrad (PG) Geldleistung ambulant Sachleistung ambulant Leistungsbetrag vollstationär
1 125* 0 125
2 316 689 770
3 545 1298 1262
4 728 1612 1775
5 901 1995 2005

* zweckgebundene Kostenerstattung

Die Pflegeversicherung wird auch für deutlich mehr pflegende Angehörige Rentenbeiträge entrichten. Dabei kommt es darauf an, in welchem Umfang die Pflege durch Pflegepersonen erbracht wird und in welchen Pflegegrad der Pflegebedürftige eingestuft ist. Auch die soziale Sicherung der Pflegepersonen im Bereich der Arbeitslosen- und der Unfallversicherung wird verbessert.

Alle Empfänger von Pflegeleistungen erhalten diese mindestens in gleichem Umfang weiter, die meisten erhalten zukünftig mehr Unterstützung.

Pflegekassen können sich zudem an selbst organisierten Netzwerken für eine strukturierte Zusammenarbeit in der Versorgung beteiligen und diese mit bis zu 20.000 Euro je Kalenderjahr fördern. Schließlich soll sich die Personalsituation verbessern: Bis Mitte 2020 soll durch wissenschaftlich abgesicherte Verfahren festgestellt werden, wie viele Pflegekräfte die Einrichtungen für eine gute Pflege benötigen.

Drittes Pflegestärkungsgesetz PSG III

Das Dritte Pflegestärkungsgesetz – PSG III –, trat ebenfalls überwiegend schon am 1. Januar 2017 in Kraft. Der damalige Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe: „Mir ist wichtig, dass die Hilfe auch dort ankommt, wo sie gebraucht wird. Deshalb verbessern wir jetzt die Pflegeberatung in den Kommunen. Außerdem verschärfen wir die Kontrollen, um Pflegebedürftige, ihre Familien und die Pflegekräfte besser vor betrügerischen Pflegediensten zu schützen.“

Eine Pflegesituation tritt oft unerwartet auf, und damit auch diverse Fragen: Können sich Pflegende von ihrer beruflichen Tätigkeit freistellen lassen, wer finanziert welche Leistungen, ist eine stationäre oder ambulante Pflege erforderlich oder möglich, wie erlernt man die notwendigen Pflegehandgriffe? In diesen und weiteren Punkten sind wir unterstützend und beratend für Sie da. Zukünftig können außerdem die Kommunen Pflegestützpunkte, Beratungsstellen sowie Angebote zur Unterstützung von Pflegenden und Pflegebedürftigen im Alltag einrichten.

Um zukünftig noch früher auf eine drohende Unterversorgung zu reagieren, sollen Akteure auf Länderebene einschließlich der Pflegekassen zukünftig stärker vernetzt werden. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff wird zudem neben dem Sozialgesetzbuch XI (SGB XI, Soziale Pflegeversicherung) auch in das SGB XII (Sozialhilfe) eingeführt, damit bei finanzieller Bedürftigkeit Leistungen entsprechend ergänzt werden können.

Regelmäßige Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) sollen außerdem Abrechnungsbetrug und kriminellen Pflegediensten stärker entgegenwirken. Auch unabhängige, unangemeldete Prüfungen einzelner Pflegekassen sind damit möglich, wenn ein Verdacht besteht.

Somit verbessert sich die Situation für Pflegebedürftige und Ihre pflegenden Angehörigen spürbar. Wir stehen Ihnen in allen Fragen zur Pflege mit Rat und Tat zur Seite.

Weitere Informationen:
www.pflegestaerkungsgesetz.de
www.bundesgesundheitsministerium.de

Weitere Leistungen der Pflegeversicherung: