Wahlrecht ab 2021

Reform des Kranken­kassen­wahl­rechts ab dem 01.01.2021

Bei einem unveränderten Versicherungsstatus ist ein Kranken­kassen­wechsel bislang im Rahmen eines wechselseitigen Kündigungs- und Wahlverfahrens möglich, welches erst vollständig ist, wenn auch die zur Meldung verpflichtete Stelle (z. B. der Arbeitgeber) entsprechend agierte. An die Wahl einer Krankenkasse war man bisher in der Regel 18 Monate lang gebunden.

Infolge des MDK-Reformgesetzes sowie des 7. SGB IV-Änderungsgesetzes verkürzt sich nunmehr zum 1. Januar 2021 die Bindungsfrist auf 12 Monate, auch das Verfahren des Krankenkassenwahlrechts ändert sich in wesentlichen Zügen. Nunmehr ist einzig die Wahl einer neuen Krankenkasse ausreichend. Die neu gewählte Krankenkasse informiert die bisherige Krankenkasse über die dadurch ausgelöste Kündigung der bestehenden Mitgliedschaft und meldet den vorgesehenen Zeitpunkt des Krankenkassenwechsels. Sind bei der bisherigen Krankenkasse noch Bindungsfristen zu erfüllen, verzögert sich der Krankenkassenwechsel entsprechend. Die beteiligten Krankenkassen kommunizieren dabei im Rahmen eines GKV-internen Meldeverfahrens bis zum Abschluss des Krankenkassenwechselverfahrens.

Bei Beendigung einer Mitgliedschaft kraft Gesetzes ist eine Neuwahl einer Krankenkasse im Rahmen des sofortigen Krankenkassenwahlrechts möglich. Klassisches Beispiel hierfür ist ein Arbeitgeberwechsel oder auch das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben und dem anschließenden Renteneintritt des Betroffenen. Etwaige Bindungsfristen erlöschen dabei mit dem Ende der bisherigen Mitgliedschaft kraft Gesetzes. Gerade durch ihre Nähe zu den Trägerunternehmen können Betriebskrankenkassen hier ggf. einen Vorteil generieren, da bei einem Arbeitgeberwechsel zu einem Trägerunternehmen die Bindungsfrist gegenüber der bisherigen Krankenkasse nicht mehr greift. Spätestens zwei Wochen nach Beginn der Versicherungspflicht (z. B. Beginn der Beschäftigung) kann dieses sogenannte sofortige Wahlrecht durch den Betroffenen ausgeübt werden. Wird das Wahlrecht nicht innerhalb dieser Frist ausgeübt, muss der Arbeitgeber den Beschäftigten bei der Krankenkasse anmelden, bei der zuletzt eine Versicherung bestand. Diese Ersatzwahl bewirkt allerdings ab dem 1. Januar 2021 keine erneute Bindungsfrist bei der bisherigen Krankenkasse.

Die besonderen Bindungsfristen von 12 Monaten, die sich durch Abschluss eines entsprechenden Wahltarifs ergeben, sind von den vorgenannten Neuerungen ebenfalls betroffen und erlöschen bei jedem Ende einer Mitgliedschaft kraft Gesetzes. Dies könnte ggf. dazu führen, dass das Angebot von Wahltarifen aus strategischen Überlegungen der Krankenkassen heraus auf dem Prüfstand gestellt wird, da die besondere Bindung zu den Krankenkassen hier deutlich verringert wird.